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Finanzgerichtsordnung | Feststellung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung
Nach dem hat das Finanzgericht die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, d. h. einen der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die Feststellungslast für die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung trifft das Finanzamt. Will das Finanzgericht aus seiner Ablehnung einer Treuhand i. S. des § 159 AO auf das Vorliegen einer Steuerhinterziehung schließen, muss es hinsichtlich des objektiven Tatbestands von § 370 Abs. 1 AO [i]infoCenter „Steuerhinterziehung” NWB TAAAB-80024 die volle Überzeugung gewinnen, dass keine Treuhandvereinbarungen vorlagen. Eine Beweislastentscheidung auf der Grundlage von § 159 Abs. 1 AO zulasten des Steuerpflichtigen genügt insoweit nicht.