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Kraftfahrzeugsteuer | Kfz-Steuer bei sog. Tageszulassung mit Saisonkennzeichen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf. (2) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung, zeitlich begrenzt.