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Bilanzierung | Bilanzsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen
Mit hat sich die OFD Frankfurt zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Zinsen nach § 233a AO geäußert und klargestellt, dass die Aktivierung einer Forderung auf Erstattungszinsen nur dann vorzunehmen ist, wenn der Anspruch am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist. Hinreichend sicher ist der Anspruch, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt. Der Anspruch ist bereits zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn zu diesem Zeitpunkt der Realisierung des [i]Löbe, NWB 9/2012 S. 725Anspruchs weder materiell- noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.