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Vorläufige Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen
Das mitgeteilt, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags ab 2008 bezüglich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG) vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen sind. Außerdem sind aufgrund der Frage der Verfassungsrechtlichkeit die Festsetzungen vorläufig zu erlassen, die eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1a, d oder e GewStG zum Gewerbeertrag vorsehen.
Sollten Gewerbesteuermessbescheide bekannt gegeben worden sein, in denen die vorläufige Feststellung nicht vorgenommen wurde, ist zu prüfen, ob entsprechende Einsprüche eingelegt werden müssen.