Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften
1. Aufl. 2013
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12 Offenlegung, Hinterlegung
12.1 Offenlegungs- und Hinterlegungsfrist
Für kleine Kapitalgesellschaften gilt: Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen (§ 325 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB). Die Ein-Jahres-Frist gilt auch für die Kleinstkapitalgesellschaft im Fall der Hinterlegung (§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Zu Sanktionen bei nicht fristgerechter Offenlegung/Hinterlegung siehe Kap. 13.2.
12.2 Offenzulegende Unterlagen bei der kleinen Kapitalgesellschaft
Die kleine Kapitalgesellschaft kann von einigen Aufstellungserleichterungen – gemessen am Maßstab der großen Kapitalgesellschaft – Gebrauch machen. Diese Aufstellungserleichterungen schlagen natürlich bei der Offenlegung durch, da eine fehlende Aufstellung auch keine Offenlegung nach sich ziehen kann.
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Aufstellung | Kleine Kapitalgesellschaften |
Bilanz | ▶ stark verkürzt, § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB: nur Buchstaben und römische Zahlen (Kap. 8.1) ▶ kein gesonderter Ausweis eines Disagios, § 274a Nr. 4 HGB (Kap. 8.3.2.1) ▶ keine Abgrenzung latenter Steuern, § 274a Nr. 5 HGB (beachte aber: ggf. Ansatz von Steuerrückstellungen, Kap. 11.2) |
GuV | ▶ verkürzt gem. § 276 Satz 1 HGB (Kap. 9.1) |
Anhang | ▶ stark verkürz... |