Jahresabschluss der Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften
1. Aufl. 2013
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6 Aufstellung des Jahresabschlusses
6.1 Aufstellungsverpflichtete
Verpflichtet zur Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das sind bei einer:
Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstands (§ 78 AktG),
GmbH die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG),
Kommanditgesellschaft auf Aktien die oder der phG(s) (§ 278 Abs. 2 AktG i. V. m. §§ 125 HGB, 161 Abs. 2 HGB),
Gesellschaft i. S. v. § 264a HGB die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaft (§ 264a Abs. 2 HGB), bei einer GmbH & Co. KG also die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Genossenschaft (siehe Kap. 3.4: Einstufung als „klein„ möglich, aber nicht als „kleinst„) der Vorstand (§ 336 Abs. 1 HGB, § 24 GenG).
Die Verpflichtung trifft jeweils alle gesetzlichen Vertreter. Sie sind sämtlich im Außenverhältnis und gegenüber den Gesellschaftern verantwortlich zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Eine abweichende Regelung in der Satzung/im Gesellschaftsvertrag ist unzulässig. Allerdings kann im Innenverhältnis die Aufstellung von nur einem oder mehreren Mitgliedern des Organs durchgeführt werden („Finanzvorstand, CFO„). Dies ist bei größeren Gesellschaften üblich. Bei kleinen Gesellschaften mit ggf. nur einem Mitglied des Organs stellt sich die Frage sachlogisc...