BGH Beschluss v. - 4 StR 86/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Fehlverstehen der mündlichen Rechtsmittelbelehrung durch den Angeklagten

Gesetze: § 44 StPO, § 45 StPO, § 341 Abs 1 StPO

Instanzenzug: Az: 10 KLs 91 Js 1523/12 - 8/12nachgehend Az: 4 StR 86/13 Beschlussnachgehend Az: 4 StR 86/13 Beschluss

Gründe

1Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat durch in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Urteil vom dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, der in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine vorläufig untergebracht ist, ging am beim Amtsgericht Rheine, am beim Landgericht Münster und am bei der auswärtigen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt ein.

21. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden (, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom – VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 341 Rn. 6). Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die Revisionseinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§ 299 StPO).

32. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschuldigte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte angesichts der Weihnachtsfeiertage damit rechnen musste, dass sein am abgesandtes Schreiben erst am , und damit einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingehen würde. Ein Verschulden des Beschuldigten liegt jedenfalls darin, dass er die Revisionseinlegung an das falsche Gericht geschickt hat. Ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden vom hat er den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung ausdrücklich darüber belehrt, dass die Revision beim Amtsgericht Rheine nur zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, nicht aber schriftlich. Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigt. Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. ; Meyer-Goßner, aaO, § 44 Rn. 13 mwN). Ein Ausnahmefall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, aaO), ist hier nicht gegeben. Der Verteidiger hat vielmehr den Beschuldigten mit Schreiben vom nochmals ausdrücklich über die Form und Frist der Revisionseinlegung belehrt. Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht missverständlich formuliert, sondern stellt die Gesetzeslage korrekt dar.

4Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechtsmittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Er hat auch die spätere, ihm innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche Belehrung seines Verteidigers in gleicher Weise falsch verstanden.

Mutzbauer                                Roggenbuck                                Cierniak

                        Bender                                           Reiter

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Fundstelle(n):
SAAAE-35980