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Herstellungskosten in der Handels- und Steuerbilanz
Darstellung der Ermittlungsmethoden
Das Handels- und Steuerrecht kennt verschiedene Bewertungsmaßstäbe. Bei erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf die Anschaffungskosten, bei vom Unternehmen selbst hergestellten Wirtschaftsgütern auf deren Herstellungskosten abzustellen. Rechnet das selbst hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen ist es normalerweise mit seinen Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung zu bilanzieren. Rechnet das selbst hergestellte Wirtschaftsgut zum Umlaufvermögen, ist es i. d. R. mit den Herstellungskosten auszuweisen. Problematisch ist die Frage, welche Aufwendungen konkret zu den Herstellungskosten gehören und wie diese zu berechnen sind. Der folgende Beitrag gibt hierzu einen Überblick. Die Richtlinienfundstellen beziehen sich auf die aktuellen EStÄR 2012.
I. Handels- und steuerrechtliche Bedeutung
Selbst hergestellte Wirtschaftsgüter (WG) sind mit den Herstellungskosten (HK) gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG als Anlage- bzw. Umlaufvermögen auszuweisen.
Beispiele für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter:
Bauunternehmen errichtet für eigenbetriebliche Zwecke ein Lagergebäude
Bauunternehmen erstellt im Auftrag eines Kunden einen Rohbau
Fertigungsunternehmen s...