Ambulante Rehabilitationseinrichtungen sind nicht von der GewSt gemäß § 3 Nr. 20 GewStG befreit.
Teilstationäre Rehabilitationseinrichtungen sind gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Nach dieser
Vorschrift können auch die Erträge aus der ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit sein und zwar auch dann,
wenn kein Versorgungsvertrag nach §§ 107, 111 SGB V abgeschlossen wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1045 Nr. 18 DStR 2013 S. 10 Nr. 41 KÖSDI 2013 S. 18401 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2013 S. 1371 JAAAE-35918
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