Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 109/12 EFG 2013 S. 1056 Nr. 13
Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 79 Abs. 3 Satz 1
VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst.
b Ziffer ii
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 69 Abs. 2
Einkommensteuer/Kindergeld: Schweizer Kinderrente
steht der Festsetzung von deutschem Kindergeld nicht entgegen
Leitsatz
1. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn Deutschland
der für die Gewährung von Familienbeihilfen für
unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern nach Art. 77 VO (EWG)
Nr. 1408/71 zuständige Mitgliedstaat ist. Die
Schweizer Kinderrente ist einer Familienbeihilfe nicht gleichartig,
so dass das deutsche Kindergeld ohne deren Berücksichtigung
zu zahlen ist. Antikumulierungsvorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71
bzw. der DVO (EWG) Nr. 574/72 sind in einem solchen Fall
nicht einschlägig.
2. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn neben deutschem
Kindergeld für einen in Deutschland wohnhaften Empfänger
einer deutschen Erwerbsminderungsrente und einer Schweizer Invalidenrente
eine Schweizer Kinderrente für ein in Deutschland wohnendes
Kind zu zahlen ist. Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht
einschlägig, weil die Schweizer Kinderrente nicht den Regelungen
für Familienleistungen unterfällt. Selbst wenn
Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden wäre,
wäre im Streitfall Deutschland vorrangig zuständig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1056 Nr. 13 MAAAE-35904
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