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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 109/12 EFG 2013 S. 1056 Nr. 13

Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 79 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 69 Abs. 2

Einkommensteuer/Kindergeld: Schweizer Kinderrente steht der Festsetzung von deutschem Kindergeld nicht entgegen

Leitsatz

1. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn Deutschland der für die Gewährung von Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern nach Art. 77 VO (EWG) Nr. 1408/71 zuständige Mitgliedstaat ist. Die Schweizer Kinderrente ist einer Familienbeihilfe nicht gleichartig, so dass das deutsche Kindergeld ohne deren Berücksichtigung zu zahlen ist. Antikumulierungsvorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der DVO (EWG) Nr. 574/72 sind in einem solchen Fall nicht einschlägig.

2. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird durch Gemeinschaftsrecht verdrängt, wenn neben deutschem Kindergeld für einen in Deutschland wohnhaften Empfänger einer deutschen Erwerbsminderungsrente und einer Schweizer Invalidenrente eine Schweizer Kinderrente für ein in Deutschland wohnendes Kind zu zahlen ist. Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht einschlägig, weil die Schweizer Kinderrente nicht den Regelungen für Familienleistungen unterfällt. Selbst wenn Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden wäre, wäre im Streitfall Deutschland vorrangig zuständig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1056 Nr. 13
MAAAE-35904

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