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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 4275/11 Z

Gesetze: KN Kap. XVI Anm. 4 KN Kap. XVI AV 2 Buchst. a) KN Kap. XVI Pos. 8471 KN Kap. XVI Upos. 8504 40 81 KN Kap. XVI Pos. 8517 KN Kap. XVI Pos. 8536 KN Kap. XVI Pos. 8537 KN Kap. XVI Upos. 8537 10 91 KN Kap. XVI UPos. 8538 90 99

Einreihung von Komponenten von Prozessleitsystemen (Feldbusmodule, zentrale Prozessoren, Gleichrichter)

Leitsatz

  1. Ein vollständiges und fertiges Prozessleitsystem, das aus einer Kombination von Komponenten besteht, die gemeinsam eine genau bestimmte, in der Position 8537 erfasste Funktion, nämlich das elektrische Schalten und Steuern, ausüben, ist in die Position 8537 einzureihen.

  2. Bei der gleichzeitigen Gestellung von Einzelkomponenten für derartige Prozessleitsysteme, die jeweils individuell zusammengestellt und dann noch für die Zusammenarbeit gesondert programmiert werden müssen, setzt eine Einreihung in die Position 8537 die Feststellung voraus, dass diese Teile zusammen die Funktion der Steuerung ausüben können.

  3. Die Bestandteile eines eines individuell erstellten und mit individueller Programmierung zu versehenden Prozessleitsystems sind nach eigener Beschaffenheit einzureihen, wenn die jeweilige Programmierung der Komponenten erst im EU-Gebiet erfolgt.

  4. Ein Prozessleitsystem ist keine automatische Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAE-35903

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