Finanzgericht Düsseldorf
Urteil v. - 4 K 4275/11 Z
Gesetze:
KN Kap. XVI Anm. 4
KN Kap. XVI AV 2 Buchst. a)
KN Kap. XVI Pos. 8471
KN Kap. XVI Upos. 8504 40 81
KN Kap. XVI Pos. 8517
KN Kap. XVI Pos. 8536
KN Kap. XVI Pos. 8537
KN Kap. XVI Upos. 8537 10 91
KN Kap. XVI UPos. 8538 90 99
Einreihung von Komponenten von Prozessleitsystemen (Feldbusmodule, zentrale Prozessoren, Gleichrichter)
Leitsatz
Ein vollständiges und fertiges Prozessleitsystem, das aus einer Kombination von Komponenten besteht, die gemeinsam eine genau
bestimmte, in der Position 8537 erfasste Funktion, nämlich das elektrische Schalten und Steuern, ausüben, ist in die Position
8537 einzureihen.
Bei der gleichzeitigen Gestellung von Einzelkomponenten für derartige Prozessleitsysteme, die jeweils individuell zusammengestellt
und dann noch für die Zusammenarbeit gesondert programmiert werden müssen, setzt eine Einreihung in die Position 8537 die
Feststellung voraus, dass diese Teile zusammen die Funktion der Steuerung ausüben können.
Die Bestandteile eines eines individuell erstellten und mit individueller Programmierung zu versehenden Prozessleitsystems
sind nach eigener Beschaffenheit einzureihen, wenn die jeweilige Programmierung der Komponenten erst im EU-Gebiet erfolgt.
Ein Prozessleitsystem ist keine automatische Datenverarbeitungsmaschine der Position 8471.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAE-35903
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