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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2391/11 Erb

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

Schenkungsteuer: Bestimmung des Zuwendenden und des Bedachten – Zivilrechtliche Betrachtungsweise – Bedeutung eines Treuhandverhältnisses – Zuwendung unter Einbeziehung eines Dritten – Rechtlich selbständige Stiftung – Erforderlichkeit einer Anweisung des Zuwendenden

Leitsatz

  1. Für die Beantwortung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise – etwa auf der Grundlage eines Treuhandverhältnis i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO - Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (Anschluss an , BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363).

  2. Eine steuerbare freigebige Zuwendung zwischen Vater und Tochter unter Einbeziehung eines Dritten liegt nicht vor, wenn der Tochter Wertpapiere aus dem Vermögen einer im Auftrag des Vaters gegründeten rechtlich selbständigen Stiftung mit privatnützigem Zweck übertragen werden und eine an die Stiftung gerichtete Weisung des Vaters, die Wertpapiere auf die Tochter zu übertragen, nicht festgestellt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2013 S. 203 Nr. 7
IAAAE-35901

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