Voraussetzungen für eine gerichtliche Aussetzung einer
Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Aussetzung der Vollziehung
wegen unbilliger Härte
Leitsatz
1. Gegen eine Pfändungs- und
Einziehungsverfügung wird einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung und nicht
durch Aufhebung der Vollziehung gewährt.
2. Der Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung erledigt sich nicht dadurch, dass die Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt.
3. Eine Vollstreckung droht
jedenfalls dann, wenn sich der Aussetzungsantrag unmittelbar gegen einen
Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren richtet.
4. Wendet sich der Schuldner an das
FA mit der Bitte, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufzuheben, bringt
er dadurch zum Ausdruck, dass er mit den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
nicht einverstanden ist, was für einen Einspruch auch ohne ausdrückliche
Bezeichnung ausreicht.
5. Der Schuldner hat auch dann ein
Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ins Leere
geht, weil zukünftige Ansprüche entstehen können.
6. Eine Pfändungsverfügung ist nicht
allein deshalb rechtswidrig, weil sie ins Leere geht.
7. Einwände gegen die Richtigkeit der
materiellen Steuerfestsetzungen, zu deren Vollziehung die Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen erfolgt sind, sowie gegen das Ausbleiben eines Erlasses
in Bezug auf Zinsen und Säumniszuschläge sind gemäß § 256 AO außerhalb des
Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu
verfolgen.
8. Eine Aussetzung der Vollziehung
wegen unbilliger Härte ist ausgeschlossen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen fast ausgeschlossen sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAE-35886
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