Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
(K)eine steuerfreie Einbringung
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage „Steuerfallen geschickt umgehen!” zu NWB Heft 22/2013.
[i]Einbringung einer PraxisDr. P. betreibt seit ca. zwölf Jahren erfolgreich eine Zahnarztpraxis in Berlin-Charlottenburg. An seine Wachstumsgrenzen gestoßen, entschließt er sich in 2009, künftig gemeinsam mit weiteren Kollegen tätig zu sein. Bereits nach kurzem Suchen findet er geeignete Kollegen, mit denen er sich zusammenschließen möchte. Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater, der bestätigt hat, dass dies „steuerfrei” möglich sei, bringt er seine Praxis in die bestehende Praxis der Kollegen ein, ohne dass es vertraglich zu einer Regelung der steuerlichen Folgen der Einbringung kam.
I. Steuerfolge
Die in 2012 durchgeführte Betriebsprüfung brachte eine böse Überraschung. Dr. P. soll einen Veräußerungsgewinn von 550.000 € versteuern und inkl. Zinsen ca. 300.000 € Einkommensteuer nachzahlen.
II. Begründung
[i]Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtigWird Betriebsvermögen veräußert, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Buchwert und erzieltem Kaufpreis. Anders als bei einer Veräußerung, bestehen bei einer Einbringung von Betriebsvermögen Wahlre...