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Ein teurer Zugewinnausgleich
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage „Steuerfallen geschickt umgehen!” zu NWB Heft 22/2013.
[i]Übertragung eines Mietshauses als ZugewinnausgleichDie Eheleute A und B führen nach 25 Jahren Ehe die Scheidung durch. A muss an B einen Zugewinnausgleich im Wert von 1 Mio. € leisten. Er überträgt B auf deren Wunsch ein Mietshaus mit diesem Wert, welches er vor acht Jahren auch für genau 1 Mio. € erworben hat. A und B haben sich beim Steuerberater davon überzeugt, dass durch den Zugewinnausgleich gem. § 5 Abs. 2 ErbStG keine Schenkungsteuer entsteht.
I. Steuerfolge
[i]Steuernachforderung für ÜbertragendenA ist ziemlich überrascht, als ihm ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer für das Jahr der Übertragung mit einer Nachforderung von rd. 57.000 € ins Haus flattert.
II. Begründung
[i]Übertragung innerhalb der ersten zehn Jahre ist eine VeräußerungDer Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht gem. § 1378 BGB als Geldanspruch. Wird dieser Geldanspruch durch die Übertragung eines Mietshauses erfüllt, ist das steuerlich als Veräußerung des Hauses anzusehen. Da A noch keine zehn Jahre Eigentümer des Mietshauses ist, ist ein Gewinn aus der Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG steuerpflichtig.
[i]AfA muss bei Gewinnberechnung berücksichtigt werdenAuch wenn das bei der Gestaltung nicht bedacht sein worden mag, könnte man nun scheinbar aufatmen, da ...