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Abgabenordnung | Ermittlungspflichten des Finanzamts vor einer öffentlichen Zustellung bei sog. Auslandsflucht
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die öffentliche Zustellung ist „letztes Mittel”, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, ein Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. (2) Die Pflicht der Behörde, Anschriften im Ausland zu ermitteln, besteht nicht, wenn ein Fall der „Auslandsflucht” vorliegt oder der Empfänger sich „ins Ausland” ohne Angabe einer Anschrift abmeldet oder sich in einer Weise verhält, die auf seine Absicht schließen lässt, den Aufenthaltsort zu verheimlichen. Das Finanzgericht führt aus, eine Rechtspflicht der zustellenden Behörde, Anschriften im Ausland zu ermitteln, werde in der Rechtsprechung regelmäßig verneint, wenn ein Fall der „Auslandsflucht” vorliege oder wenn sich der Empfä...BStBl 2010 II S. 732