Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzgerichtsordnung | Drohen der Vollstreckung
Nach dem droht die Vollstreckung i. S. des § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO nicht schon, wenn nach dem Rhythmus der behördlichen Mahn- und Rückstandsanzeigenläufe mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen ist, sondern erst, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt oder bereits ergriffen hat.