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Insolvenzrecht | Keine Führungslosigkeit der GmbH wegen bloßer Unerreichbarkeit des Geschäftsführers
Da „Führungslosigkeit” i. S. des § 15a Abs. 3 i. V. mit § 10 Abs. 2 Satz 2 InsO nur dann vorliegt, wenn die GmbH keinen organschaftlichen Vertreter (mehr) hat, dieser mithin tatsächlich oder rechtlich nicht (mehr) existiert, reicht der bloße Umstand, dass der Aufenthaltsort des Geschäftsführers wegen einer längeren Auslandsreise für den Gesellschafter der möglicherweise insolventen Gesellschaft unbekannt ist, nicht aus. Dies gilt auch im Fall des mangelnden Kontakts zwischen dem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer und dem Minderheitsgesellschafter.
Selbst dann, wenn der Geschäftsführer der GmbH nach Steuerfahndungsmaßnahmen untergetaucht ist, ist noch nicht von einer Führungslosigkeit der GmbH mit entsprechenden Insolvenzantragspflichten des [i]Hölscheidt, NWB 13/2013 S. 944Gesellschafters ...