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Versicherungsvertragsrecht | Unwirksamkeit von Effekten- und Prospekthaftungsklauseln in der Rechtsschutzversicherung
Versicherungsbedingungen unterliegen dem Recht der AGB, nach dem eine nicht klare und verständliche Bestimmung unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Darunter fallen nach Ansicht des BGH auch die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Bedingungen verwendete „Effektenklausel” und die „Prospekthaftungsklausel”. Diese schließen den Rechtsschutz in Fällen aus, die im Zusammenhang stehen mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteile) oder der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds). Unter Berufung darauf ist zahlreichen Geschädigten der Lehmann-Pleite der Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen verweigert ...