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Frist für Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die Übertragung muss in den ersten drei Monaten des Folgejahrs gewährt/genommen werden. Diese Befristung galt früher grds. auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Surrogat für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruchs verstanden wurde. Dieser Anspruch ist – ebenso wie der Urlaubsanspruch – dann nicht befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist (EU-Recht). Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für offenen Resturlaub verjähr...