1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II findet auch Anwendung, wenn eine dem Grunde nach im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderfähige Ausbildung von Auszubildenden absoviert wird, die als behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 122 ff SGB III haben.
2. Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht nicht für Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld, bei denen sich der Bedarf nach § 123 Abs 1 Nr 2 SGB III bemißt.
3. Wird während einer Ausbildung mit Unterbringung in einen Wohnheim oder Internat von Auszubildenden, die in ausbildungsfreien Zeiten nicht am Heimatort in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils wohnen können, eine eigene Wohnung beibehalten, kommt ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Träger in Betracht, der die Kosten der Maßnahme trägt.
Fundstelle(n): MAAAE-35687
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