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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 5 AS 929/12 B

Gesetze: SGG 144 Abs. 1; SGG 172 Abs. 3; SGG 172 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG findet auch auf Untätigkeitsklagen Anwendung. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (so auch: - juris RN 3, - juris).

Fundstelle(n):
SAAAE-35685

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