BGH Beschluss v. - XI ZA 13/12

Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsmittelfrist bei unvollständigem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist

Gesetze: § 114 S 1 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 117 Abs 3 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO, § 1 Abs 1 PKHVV

Instanzenzug: Az: I-17 U 72/12vorgehend LG Duisburg Az: 6 O 339/11

Gründe

I.

1Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem seine Berufung zurückgewiesen worden ist.

2Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist am der Beschluss des Berufungsgerichts vom zugestellt worden, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist. Mit einem am eingegangenen Telefax des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom selben Tag hat dieser Prozesskostenhilfe "für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem " begehrt. Weiter ist in diesem Schreiben angekündigt worden, eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse werde nachgereicht. In einem Telefax vom , eingegangen an diesem Tag, hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag begründet und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Nachweise dazu vorgelegt.

II.

3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), jedoch ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

41. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f., vom - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141, vom - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom - IX ZA 29/11, juris Rn. 2 und vom - IX ZA 36/12, juris Rn. 2).

52. Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt worden, sodass die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am abgelaufen ist. An diesem Tag ist zwar ein Telefax des zweitinstanzlichen Prozessvertreters des Klägers vom eingegangen. Dieses hat aber lediglich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe enthalten. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die Anlagen dazu sind erst mit Telefax vom und damit verspätet eingereicht worden.

63. Einer Partei, die - wie hier der Kläger - ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 f. und vom - V ZA 3/12, juris Rn. 7). Aus diesem Grund bedarf es auch keines vorherigen Hinweises auf die verspätete Einreichung des vorgeschriebenen Vordrucks und der beigefügten Nachweise (vgl. , juris Rn. 7).

Wiechers                         Ellenberger                      Maihold

                  Matthias                             Pamp

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Fundstelle(n):
HAAAE-35573