Instanzenzug: ArbG Halle (Saale) Az: 3 Ca 1778/09 E Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 3 Sa 89/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.
2Der nicht tarifgebundene Kläger trat 2001 als Fleischkontrolleur in die Dienste des Rechtsvorgängers des beklagten Landkreises und wird in Großbetrieben eingesetzt. Der Kläger wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom (im Folgenden: TV Ang-O aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der VKA gebunden war. Zum trat der von der VKA geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in Kraft, der TV Ang-O aöS trat außer Kraft.
3Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem TV Ang-O aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.
Gründe
5Die Revision ist unbegründet.
6I. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; - 5 AZR 153/10 -; - 4 AZR 392/10 - NZA 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem nach dem TV-Fleischuntersuchung. Die gemäß § 7 TV-Fleischuntersuchung an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende Eigentumspositionen noch in die Berufsfreiheit der in der Fleischuntersuchung Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. - Rn. 47, 48, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; - 5 AZR 633/09 - ZTR 2011, 150). Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
UAAAE-35560