DBA Verhandlungsgrundlage Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ………………………………… zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ………………………………… zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und [anderer Vertragsstaat] (die „Vertragsparteien“) haben ergänzend zum Abkommen vom …… zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

2. Zu Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 27

Der Ausdruck „Investmentvermögen“ bedeutet

  1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Investmentfonds oder eine Investmentaktiengesellschaft, auf die die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind;

  2. in Bezug auf…[anderer Vertragsstaat]

[Zu Artikel 13] [1]

Zu Artikel 20

Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende oder von Zinsen in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die Dividende oder die Zinsen einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, die der Empfänger der Dividende oder der Zinsen in [anderer Vertragsstaat] hat, kann die Bundesrepublik Deutschland die Dividende oder die Zinsen zu den in Artikel 10 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Sätzen oder nach Nummer 1 dieses Protokolls besteuern. [anderer Vertragsstaat] rechnet die Steuer entsprechend Artikel 22 Absatz 1 Nummer 3 an.

[Zu Artikel 22 Absatz 1] [2]

Die Freistellung von Dividenden entfällt nicht deshalb, weil sie in [anderer Vertragsstaat] auf Grund der Richtlinie des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG) in der jeweils gültigen Fassung nicht besteuert werden.]

4. Zu Artikel 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b

Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon werden „tatsächlich“ besteuert, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren Grundlage die Steuer berechnet wird. Sie werden nicht „tatsächlich“ besteuert, wenn sie nicht steuerpflichtig sind oder von der Besteuerung ausgenommen werden.

5. Zu Artikel 23 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 5 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen zwischen Unternehmen zuzulassen.

6. Zu Artikel 25

  1. Die empfangende Stelle kann die Daten in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 25 in Einklang stehenden Bedingungen.

  2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.

  3. Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

  4. Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

  5. Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend.

  6. Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

  7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  8. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

  9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAE-35532

1Amtl. Anm.: Soweit erforderlich, Regelung für den Fall, dass der Abschluss oder die Änderung eines DBA eine Entstrickung auslöst.

2Amtl. Anm.: Ggf. erforderlich bei Abkommen mit Mitgliedstaaten der EU.