Artikel 31 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
[(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am ……… in ……… unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und [anderer Vertragsstaat] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [ggf. Titel anpassen] außer Kraft. Seine Bestimmungen gelten bis zur in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommens fort. Auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom …………[Datum des Altabkommens] anwendbar.]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAE-35532