Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es
einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;
die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften und Siebten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.
(2) Führen die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 24 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
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NAAAE-35532