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Steuerrecht | Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Steuerberatungskosten
Einkommensteuerbescheide, in denen Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben anerkannt werden, haben ab sofort keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr im Sinne von § 165 Abs. 1 AO. Auch werden Einspruchsverfahren insoweit nicht mehr zum Ruhen gemäß § 363 Abs. 2 AO gebracht. Das BMF passt die „Vorläufigkeitsanlage” an, in der alle Vorläufigkeitsvermerke wegen verfassungsrechtlicher Fragen aufgeführt werden .
Steuerberatungskosten [i]BFH hält Nichtabziehbarkeit für verfassungsgemäßsind seit dem VZ 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar; der frühere § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde aufgehoben . Der BFH hält die Aufhebung für verfassungsgemäß . Da gegen die BFH-Urteile keine Verfassungsbeschwerden eingelegt wurden, bedarf es nun keines Vorläufigkeitsvermerks mehr.
infoCenter, Vorläufige Steuerfestsetzung NWB VAAAA-88460.
infoCenter, Steuerberatungskost...