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Insolvenzrecht | Regelinsolvenzverfahren als wirtschaftlich selbständig Tätiger bei GmbH-Beteiligung von 50 %
Der Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren (nur) dann, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO). Während vom Anwendungsbereich der Norm damit persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG ausgenommen sind – ihnen ist die Tätigkeit der Gesellschaft, wie die enge Verklammerung von Gesellschaftsinsolvenz und Gesellschafterhaftung in §§ 93, 227 InsO zeigt, ebenso zuzurechnen wie den Mitgesellschaftern einer GbR –, ist bei Gesellschaftern einer GmbH eine zurechenbare selbständige wirtschaftliche Tätigkeit regelmäßig nur im Fall einer Mehrheitsbeteiligung anzunehmen. Dafür kann aber ...