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OLG Frankfurt/M. Beschluss v. - 20 W 8/13

Gesetze: BGB § 2269; BGB § 2070; BGB § 2071; GBO § 18; GBO § 35 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Haben in einem notariell beurkundeten gemeinschaftlichen Testament Eheleute gemeinsame Kinder zu Schlusserben bestimmt und die Schlusserbeneinsetzung mit einer zwingenden Pflichtteilsstrafklausel verbunden, so kann im Grundbuchverfahren die negative Tatsache, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, durch eidesstattliche Versicherung der Schlusserben in notarieller Urkunde erbracht werden, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen die eidesstattlichen Versicherungen der Erbscheinserteilung zu Grunde legen würde, weil bei ihrer Berücksichtigung keine Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-35324

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