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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 614/11

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Nach abgeschlossener Ausbildung (Bestehen der Bachelor-Prüfung) auf 400 EUR-Basis durchgeführtes Praktikum keine kindergeldrechtliche Berufsausbildung

Leitsatz

1. Ein Kind kann sich auch dann noch in Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befinden, wenn es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung in ernsthafter und nachhaltiger Weise zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

2. Wird ein Praktikum nach Abschluss der geregelten Berufsausbildung (hier: Bestehen der Bachelor-Prüfung in einem Dualen Kompaktstudiengang Betriebswirtschaft) freiwillig aufgenommen, liegt nur dann weiter eine kindergeldrechtliche Berufsausbildung vor, wenn – zur Abgrenzung von einem niedrig bezahlten Arbeitsverhältnis – die Ausbildungsinhalte nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich begrenzt werden.

3. Es spricht gegen die Wertung eines nach Studienabschluss fortgeführten Praktikums als Berufsausbildung, wenn u.a. der schriftlich getroffene Praktikumsvertrag keine konkrete Beschreibung der Praktikantentätigkeit enthält, es keinen Ausbildungsplan mit zeitlichen Vorgaben gibt, das Praktikum auch nicht von theoretischem Unterricht begleitet wird und ferner das Entgelt auch nach dem Studienabschluss kontinuierlich bei 400 EUR monatlich bleibt, obwohl das Kind schon drei Jahren Praktikumserfahrung im selben Unternehmen hat und nunmehr 40 Stunden in der Woche arbeitet.

Fundstelle(n):
DAAAE-35116

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