Vom Erwerber eines unbebauten Grundstücks übernommener städtebaulicher Folgekostenbeitrag keine grunderwerbsteuerliche „Gegenleistung”
Leitsatz
1. Eine Verpflichtungsübernahme des Erwerbers eines unbebauten Grundstücks ist in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung
nur einzubeziehen, wenn es sich um eine konkrete, den Veräußerer belastende Verpflichtung handelt, die der Erwerber übernimmt
und dadurch den Veräußerer bereichert. Übernimmt der Erwerber dagegen keine konkrete Schuld des Veräußerers, sondern stellt
er lediglich den Veräußerer (klarstellend) von einer bei einer künftigen Bebauung entstehenden Verpflichtung frei, so begründet
diese Verpflichtungsübernahme keine sonstige Leistung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, weil die übernommene Verpflichtung
den Erwerber ohnehin selbst und nicht mehr den Veräußerer belasten wird.
2. Haben sich der Veräußerer eines unbebauten Grundstücks oder der Rechtsvorgänger des Veräußerers in einem städtebaulichen
Vertrag gegenüber einer Kommune verpflichtet, für jeden Quadratmeter künftig errichteter Wohnfläche einen Folgelastenbeitrag
zu erbringen, und wird diese Verpflichtung des Veräußerers im Grundstückskaufvertrag vom Erwerber ausdrücklich übernommen
und wird der Veräußerer insoweit auch von der Haftung freigestellt, so gehört der Folgelastenbeitrag nicht als sonstige Leistung
zur Gegenleistung und damit auch nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 45 DStR 2013 S. 8 Nr. 45 DStRE 2014 S. 36 Nr. 1 EFG 2013 S. 960 Nr. 12 StBW 2013 S. 586 Nr. 13 Ubg 2014 S. 122 Nr. 2 JAAAE-35114
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