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FG München Urteil v. - 7 K 2772/09

Gesetze: EStG § 10a Abs. 1 S. 1, EStG § 79 S. 2, EStG § 22 Nr. 5, GG Art. 3 Abs. 1

Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG (Riester-Rente) für einen Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Ein Pflichtmitglied der berufsständischen Einrichtung der Rechtsanwälte und Steuerberater fällt nicht unter den Begriff des „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten” i. S. v. § 10a Abs. 1 S. 1, 1. HS EStG; diese Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Steuerberaterversorgung) in die Begünstigung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten „Riester-Rente” verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

2. Die von § 10a Abs. 1 S. 1, 1. HS EStG geforderte Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung muss im betreffenden Veranlagungszeitraum oder zumindest für einen Teil des betreffenden Veranlagungszeitraums vorgelegen haben. Es genügt nicht, wenn ein aktuell nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherter in früheren Jahren „in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert” war.

3. Gehört nur ein Ehegatte zu dem begünstigten Personenkreis des § 10a Abs. 1 EStG, eröffnet § 79 Satz 2 EStG dem anderen Ehegatten durch Abschluss eines eigenen Altersvorsorgevertrages die Förderung durch Gewährung einer Altersvorsorgezulage (sog. mittelbare Zulageberechtigung). Diese abgeleitete Begünstigung des § 79 Satz 2 EStG eröffnet dem mittelbarbar begünstigten Ehegatten aber keinen eigenen Sonderausgabenabzug.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 48
DStRE 2014 S. 270 Nr. 5
StBW 2013 S. 488 Nr. 11
VAAAE-35110

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