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Aktuelle Streitpunkte zur Bemessung des Steuerabzugs nach § 50a EStG
Steuerfreiheit von Reisekosten und fehlende Steuerpflicht von bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen
Einkünfte durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen von beschränkt Steuerpflichtigen unterliegen dem besonderen Steuerabzug (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG). § 50a Abs. 2 EStG regelt, dass übernommene oder erstattete Reisekosten nicht (mehr) in die Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs gehören. In der Praxis entwickelte sich hier u. a. als Streitpunkt zwischen Vergütungsschuldnern und Finanzverwaltung heraus, welche Vergütungsgläubiger überhaupt den Steuerabzug auslösen und in welchem Umfang Reisekosten aus der Bemessungsgrundlage ausgegrenzt werden können.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) können unter der NWB DokID NWB EAAAC-72931 ausfüllbare Formulare zur Steuerabzug-Anmeldung nach § 50a EStG aufgerufen werden.
I. Einkünfteerzielung als Voraussetzung des Steuerabzugs
Der besondere Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a Abs. 1 EStG setzt begrifflich bei Einkünften aus bestimmten Tätigkeiten an. Dies unterscheidet ihn z. B. vom Kapitalertragsteuerabzug, da § 43 Abs. 1 EStG lediglich Kapitalerträge, also Einnahmen (vgl. § 8 EStG) voraussetzt.
[i]Einkünfte im Inland sind konstitutivDer beschränkt Steuerpflichtige muss also (inländische) Einkünfte im Sinne des EStG erzielen. Bei der Frage, ob Einkünf...