BGH Beschluss v. - 3 StR 492/12

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren: Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe

Gesetze: § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 5 S 1 StGB

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 31 KLs 16/12

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu vollstrecken sei. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zu der Unterbringungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, hält als solcher sachlichrechtlicher Prüfung stand. Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs erweist sich die Entscheidung des Landgerichts indes als rechtsfehlerhaft.

3Die Strafkammer hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), die seit dem vollzogene Untersuchungshaft sowie die "zur Organisation der Unterbringung erforderlichen Zeit von etwa drei Monaten" in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB. Danach ist der vor der Maßregel zu vollstreckende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bleibt außer Ansatz, da diese im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. , NStZ 2008, 213). Für eine Berücksichtigung der Organisationshaft als Teil der Strafhaft, der zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem Beginn der Vollstreckung der Maßregel verstreicht, ist in Fällen des Vorwegvollzugs der Strafe ohnehin kein Raum. Unter Berücksichtigung der voraussichtlich zweijährigen Therapie ist ein Vorwegvollzug von drei Jahren anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bestimmen.

4Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Tolksdorf                        Hubert                         Schäfer

                  Gericke                        Spaniol

Fundstelle(n):
OAAAE-34898