OFD Münster - akt. Kurzinfo ESt 1/2007

§ 46 EStG; Veranlagung von Arbeitnehmern

1. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden.

Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn über den Antrag auf Veranlagung am (= Tag der Verkündung des JStG im BGBl) noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Nach dem ist über einen Antrag auf Veranlagung am auch dann nicht bestandskräftig entschieden, wenn der Antrag auf Veranlagung erst nach dem beim Finanzamt eingegangen ist. Der BFH hat ausgeführt, dass daher einem Antrag auf Veranlagung für ein Kalenderjahr vor 2005 auch dann zu entsprechen ist, wenn der Antrag erst nach dem beim Finanzamt eingegangen ist, soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen.

Die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom , BFH/NV 2009 Seite 755 und Seite 1105, dass dem Antrag auf Veranlagung in Fällen, in denen über einen Antrag auf Veranlagung für Kalenderjahre vor 2005 am noch nicht entschieden war, unabhängig von einer Verjährungsfrist zu entsprechen ist, sind somit durch das überholt.

Das ist mittlerweile im BStBl 2010 II, 406 veröffentlicht worden, so dass es in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen der Antragsveranlagung die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO keine Anwendung findet (vgl. a) Festsetzungsverjährung).

a) Festsetzungsverjährung

Nach Wegfall der Zweijahresfrist kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird (§ 170 Abs. 1 AO). Der erstmalige Antrag auf Durchführung einer Veranlagung für den VZ 2005 konnte somit noch bis zum gestellt werden.

Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist in Fällen, in denen eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt ihn zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt damit nicht, wenn ohne Aufforderung durch das Finanzamt eine Steuererklärung eingereicht wird, durch die der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird, vgl. AEAO zu § 170, Nr. 3.

Zwischenzeitlich hat der und ) die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass die Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Das Urteil VI R 53/10 ist mittlerweile im BStBl. veröffentlicht worden ( BStBl 2011 II, 746).

Mit , hat der BFH außerdem die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass auch bei Antragsveranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften, deren Summe den negativen Betrag von 410 € (800 DM) übersteigt, die Festsetzungsfrist zu beachten ist und die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO keine Anwendung findet.

Mit hat auch das FG Köln unter Hinweis auf die o. g. BFH-Rechtsprechung entschieden, dass die Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung keine Anwendung findet. Die gegen dieses Urteil eingelegte NZB hat der als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist unter dem Az. 1 BvR 924/12 eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Einsprüche, die sich auf die Verfassungsbeschwerde stützen, ruhen von Gesetzes wegen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Es bestehen jedoch keine Bedenken, derartige Fälle aufgrund der mittlerweile gefestigten BFH-Rechtsprechung, aus der sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, nach Erlass einer Fortsetzungsmitteilung zu entscheiden, vgl. AEAO zu § 363, Nr. 4.

b) Bestandskräftige Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung

Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist, und stellt der Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 regelt ausdrücklich, dass § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i. d. F. des JStG 2008 für VZ vor 2005 nur anzuwenden ist, wenn über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündung des JStG 2008 noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Die Bearbeitung eines erneuten Antrags auf Einkommensteuerveranlagung, der unter Hinweis auf die Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der früheren Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung eingereicht worden ist, konnte bisher zurückgestellt werden. Da sich die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich erledigt haben, weil die BFH-Verfahren, die den beiden Vorlagebeschlüssen zu Grunde lagen, durch und in der Hauptsache für erledigt erklärt wurden, nachdem die Kläger klaglos gestellt worden sind, indem die zuständigen Finanzämter unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i. d. F. des JStG 2008 die beantragten Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt haben, bitte ich entsprechende Anträge unter Hinweis auf die bestandskräftige Ablehnung nunmehr abzulehnen.

2. Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. vor dem JStG 2007 regelte, dass eine Pflichtveranlagung u. a. durchzuführen ist, wenn die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach §§ 13 Abs. 3 und 24a EStG mehr als 410 € beträgt.

Mit und , hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung auch dann erfüllt sind, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte negativ ist und der Verlust 410 € übersteigt. Durch das JStG 2007 wurde § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Klarstellung dahingehend geändert, dass die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte positiv sein muss. Diese Änderung ist nach § 52 Abs. 55j EStG i. d. F. des JStG 2007 auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. Nach dem , verstößt die Regelung zur rückwirkenden Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot .

3. Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Durch das JStG 2008 ist nur die Zweijahresfrist für den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG entfallen, nicht aber für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Zu der Änderung, die sich durch das Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) ergibt, ergeht eine gesonderte Verfügung (vgl. /.

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Fundstelle(n):
WAAAE-34878