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Gesellschaftsrecht | Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Einreichung der Gesellschafterliste
Bei einer aufschiebend bedingten Anteilsübertragung obliegt die Einreichung der Gesellschafterliste grds. allein dem Geschäftsführer und nicht dem die Anteilsübertragung beurkundenden Notar (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Da es sich insoweit auch um eine höchstpersönliche Pflicht des Geschäftsführers handelt, [i]infoCenter „Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen” NWB KAAAD-82351 kann auch nur diesem gegenüber und nicht gegenüber der GmbH der Anspruch auf Einreichung der Liste ins Handelsregister geltend gemacht werden.
Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40 Rn. 84 plädieren aber unter Hinweis auf , ZIP 2011 S. 570 für eine Passivlegitimation allein der GmbH. Höchstrichterlich ist diese Frage aber abschließend noch nicht geklärt, weswegen einstweilen zu empfehlen ist, sowohl die...