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OLG München 13.02.2013 7 U 2831/12, NWB 19/2013 S. 1462

Gesellschaftsrecht | Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife im Zuge einer Kontenverrechnung

Im Falle einer sog. Cross-Pledge-Vereinbarung über die wechselseitige Haftung von Konten der Gesellschaft und des Geschäftsführers mit der Bank gelten Kontenverrechnungen in der Krise der Gesellschaft zu deren Lasten auf Grundlage einer solchen Vereinbarung als Zahlungen des Geschäftsführers der Gesellschaft (§ 64 Satz 1 GmbHG), da diese mit seinem Wissen und Willen aufgrund der Besonderheit der Vereinbarung veranlasst [i]Zu den Beratungsrisiken in der Insolvenz des Mandanten Hölscheidt, NWB 13/2013 S. 944 und Ditges, NWB 18/2013 S. 1422sind bzw. er diese hätte verhindern können.

Anmerkung:

Kennzeichnend für die streitbefangene Cross-Pledge-Vereinbarung war die verabredete wechselseitige Verrechnung zwischen dem Konto einer (inzwischen) insolventen GmbH & Co. KG und dem Konto des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH dergestalt, dass ein negatives Saldo des ei...