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Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer – Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Betriebsprüfers
Nach dem liegt der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Betriebsprüfers der Finanzverwaltung grds. außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers. Die nach Außen wahrnehmbare Tätigkeit eines Prüfers werde im Außendienst vorgenommen und manifestiere sich in Besprechungen und Betriebsbesichtigungen, auch wenn diese – wie im Fall des Klägers – nur an 30 Tagen im Jahr stattgefunden haben sollten.
Auch die anteiligen Aufwendungen für eine Toilette hat das Finanzgericht nicht zum Abzug zugelassen. Dies folge bereits aus dem Umstand, [i]Geserich, NWB 6/2012 S. 448dass im Fall des Klägers die ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abzugsfähig seien („Erst-Recht-Schluss”). Demnach könne ...