Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Vorsteuervergütung
Leitsatz
1. Nach der für Steuerpflichtige aus den Mitgliedstaaten der EU für den Streitzeitraum maßgeblichen Achten Richtlinie des
Rates v. muss der Unternehmer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist,
den Nachweis erbringen, dass er Mehrwertsteuerpflichtiger dieses Staates ist. Die Bescheinigung muss dem in Anhang B zur Achten
Richtlinie aufgeführten Muster entsprechen.
2. Die Anforderungen gelten entsprechend auch für Steuerpflichtige, die in Drittstaaten ansässig sind. Denn die Erstattung
darf zugunsten Steuerpflichtiger, die in Drittstaaten ansässig sind, nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in
der EU ansässige Steuerpflichtige.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 854 Nr. 15 UStB 2013 S. 173 Nr. 6 VAAAE-34822
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