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FG München Urteil v. - 6 K 2742/12 EFG 2013 S. 863 Nr. 11

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, HGB § 89b Abs. 1, HGB § 89b Abs. 4

Tarifbegünstigung des § 34 EStG bei einer auf den späteren Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter anzurechnenden Entschädigung

Leitsatz

1. Bekommt ein Handelsvertreter eine Einmalzahlung dafür, dass er aufgrund der schwierigen finanziellen Lage und auf Veranlassung seines Auftraggebers der rückwirkenden Absenkung seiner Provisionssätze ab einem bestimmten Stichtag zustimmt und klarstellt, dass damit zivilrechtlich kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB entsteht und dass er die zukünftige Entwertung seines zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausgleichsanspruchs als Handelsvertreter, der aus der Höhe der in der Zukunft sinkenden Provisionen berechnet wird, in Kauf nimmt, so stellt die Einmalzahlung eine steuerbegünstigte Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG dar.

2. Allein der Umstand, dass eine frühere Entschädigungszahlung eine spätere Entschädigung für andere Zwecke mindert, steht der Anwendung des § 34 EStG nicht entgegen.

3. Ob eine Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen. Dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Wurde eine einheitliche Zahlung für mehrere Entschädigungszwecke geleistet, ist jeder Zweck steuerrechtlich für sich zu beurteilen und die Entschädigung ggf. aufzuteilen.

4. § 89b Abs. 4 S. 1 HGB schließt Vorauszahlungen auf den Ausgleichsanspruch nicht grundsätzlich aus. Der Anschein, dass eine solche Abrede der Gesetzesumgehung dient, verdichtet sich indes, falls der Handelsvertreter die Vorauszahlung auch dann behalten darf, wenn ihm später ein solcher Ausgleichsanspruch nicht oder nur in geringer Höhe zusteht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 9 Nr. 50
DStRE 2014 S. 275 Nr. 5
EFG 2013 S. 863 Nr. 11
EStB 2013 S. 308 Nr. 8
EAAAE-34819

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