Keine Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als
Werbungskosten, wenn sie nicht mit der Erzielung von Einkünften, sondern mit
dem Verkauf von Immobilien im Zusammenhang steht
Leitsatz
Eine anlässlich der Veräußerung vermieteter Immobilien
gezahlteVorfälligkeitsentschädigung kann auch unter Berücksichtigung des
, BFHE 237, 368, nicht als nachträgliche
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen
werden, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen
bereits abgelaufen ist und der Erlös aus der Veräußerung ausreicht, um das zur
Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen
abzulösen.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 21/2013 S. 1628 StBW 2013 S. 536 Nr. 12 TAAAE-34801
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