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LG Freiburg Beschluss v. - 3 T 30/13

Versagung der Restschuldbefreiung bei unangemessener Erwerbstätigkeit des Schuldners – Glaubhaftmachung bei Strohmanngeschäft der Ehefrau

Leitsatz

1. Auf die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO kommt es nicht mehr an, wenn bis zu dem vom Gericht angeordneten Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Schlußtermin entspricht, kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde.

2. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt erst ein, nachdem ein Gläubiger einen Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt und glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner Obliegenheiten i.S.v. § 295 InsO (hier: Verheimlichung von Bezügen aus dem Strohmanngeschäft der Ehefrau) verletzt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschäftspartner bestätigt, dass der Schuldner weder als Beschäftigter noch als freier Mitarbeiter für ihn tätig war oder Zahlungen erhalten hat.

3. Hat der Schuldner unmittelbar vor Stellung des Insolvenzantrags eine gegenüber seinen früheren Tätigkeiten schlechter bezahlte Tätigkeit in der Firma seiner Ehefrau aufgenommen, während des Laufs des Insolvenzverfahrens ausgeübt und auch in der Wohlverhaltensphase fortgeführt, liegt keine angemessene Erwerbstätigkeit i.S.v. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, ohne dass die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen einer weiteren Glaubhaftmachung durch den Gläubiger bedurfte.

4. Der dem Schuldner nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO obliegende Entlastungsbeweis seines fehlenden Verschuldens ist nicht geführt, wenn der Schuldner keine Nachweise darüber vorlegt, ob und bei welchen Firmen er sich in der Wohlverhaltensphase um eine besser bezahlte Anstellung bemüht habe. Auf das Fehlen einer dahingehenden Anweisung der Treuhänderin oder deren Recht zur Einziehung verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850h ZPO kommt es nicht an.

Fundstelle(n):
WAAAE-34690

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