Versagung der Restschuldbefreiung bei unangemessener
Erwerbstätigkeit des Schuldners – Glaubhaftmachung bei Strohmanngeschäft
der Ehefrau
Leitsatz
1. Auf die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO kommt es nicht mehr
an, wenn bis zu dem vom Gericht angeordneten Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Schlußtermin entspricht, kein Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung gestellt wurde.
2. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt erst ein,
nachdem ein Gläubiger einen Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt
und glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner Obliegenheiten i.S.v. § 295 InsO
(hier: Verheimlichung von Bezügen aus dem Strohmanngeschäft der Ehefrau)
verletzt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschäftspartner bestätigt,
dass der Schuldner weder als Beschäftigter noch als freier Mitarbeiter für ihn
tätig war oder Zahlungen erhalten hat.
3. Hat der Schuldner unmittelbar vor Stellung des Insolvenzantrags
eine gegenüber seinen früheren Tätigkeiten schlechter bezahlte Tätigkeit in der
Firma seiner Ehefrau aufgenommen, während des Laufs des Insolvenzverfahrens
ausgeübt und auch in der Wohlverhaltensphase fortgeführt, liegt keine
angemessene Erwerbstätigkeit i.S.v. § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, ohne dass die
hierdurch bewirkte Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen einer weiteren
Glaubhaftmachung durch den Gläubiger bedurfte.
4. Der dem Schuldner nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO obliegende
Entlastungsbeweis seines fehlenden Verschuldens ist nicht geführt, wenn der
Schuldner keine Nachweise darüber vorlegt, ob und bei welchen Firmen er sich in
der Wohlverhaltensphase um eine besser bezahlte Anstellung bemüht habe. Auf das
Fehlen einer dahingehenden Anweisung der Treuhänderin oder deren Recht zur
Einziehung verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850h ZPO kommt es nicht
an.
Fundstelle(n): WAAAE-34690
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