BGH Beschluss v. - 4 StR 552/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

2 1. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall II. 2 e) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung, weil die geahndete Tat von der erhobenen Anklage nicht erfasst wird.

3 Mit der vom Landgericht am unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom war dem Angeklagten neben anderem zur Last gelegt worden, seine am geborene Tochter V. in den Jahren 2002 bis 2009 mindestens einmal im Monat in der jeweiligen Familienwohnung unterhalb der Kleidung an der Scheide angefasst und dabei auch einen seiner Finger eingeführt zu haben (Fälle 4 bis 107 der Anklage). Nach den Feststellungen im Fall II. 2 e) der Urteilsgründe folgte der Angeklagte in dem in der Anklage bezeichneten Tatzeitraum seiner Tochter V. in das Badezimmer der Familienwohnung und veranlasste sie dazu, seinen erigierten Penis anzufassen und daran masturbierende Bewegungen auszuführen. Das festgestellte Geschehen weicht hinsichtlich der Tatmodalität (eine sexuelle Handlung des Kindes an dem Angeklagten) von den in der Anklage geschilderten Sachverhalten (sexuelle Handlungen des Angeklagten an dem Kind) so deutlich ab, dass es sich nicht mehr als eine in der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Werden die angeklagten Taten - wie hier - zeitlich und örtlich nur unscharf eingegrenzt und kommt deshalb der geschilderten Begehungsweise für die Unterscheidung von ähnlichen Taten zum Nachteil desselben Opfers maßgebliche Bedeutung zu, kann bei einer wesentlichen Veränderung der Richtung des Täterverhaltens nicht mehr von einer fortbestehenden Tatidentität ausgegangen werden (vgl. , NStZ-RR 2009, 146).

4 Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. Der vom Landgericht am erteilte Hinweis vermochte daran nichts zu ändern. Für eine sog. Umgestaltung der Strafklage ist nur Raum, wenn dabei die Tatidentität gewahrt bleibt (, BGHSt 2, 371, 374; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 264 Rn. 15 f.).

5 Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Aufgrund des damit verbundenen Wegfalls der für diese Tat verhängten Einzelstrafe war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

6 2. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Fundstelle(n):
EAAAE-34576