Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, die Einziehung von Betäubungsmitteln und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 21.600 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Anordnung des Wertersatzverfalls, soweit ein Betrag von mehr als 10.664,08 € für verfallen erklärt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2 1. Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung, dass der Angeklagte die nach § 73a StGB getroffene Verfallsanordnung nur insoweit angreifen will, als sie 10.664,08 € übersteigt (S. 9 der Revisionsbegründungsschrift). Die darin liegende Beschränkung der Revision auf einen Teilbetrag der Verfallsanordnung ist wirksam, weil weder die tatsächlichen Feststellungen, noch die vom Landgericht im Übrigen getroffenen Wertungen in Zweifel gezogen werden. Der Senat kann daher über das Rechtsmittel in den vorgegebenen Grenzen entscheiden, ohne dabei Urteilselemente prüfen zu müssen, die den Schuld- (vgl. RG, Urteil vom - I 1181/32, RGSt 67, 29, 30; LK/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 102) oder Rechtsfolgenausspruch einschließlich der von der Anfechtung ausgenommenen Teile der Verfallsanordnung tragen.
3 2. Die über den Betrag von 10.664,08 € hinausgehende Anordnung von Wertersatzverfall hat keinen Bestand.
4 Die Höhe des nach § 73a Satz 1 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrages bestimmt sich nach dem Wert des nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat Erlangten, dessen Verfall aus den in § 73a Satz 1 StGB genannten Gründen nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. , NStZ 2003, 198, 199; MüKo-StGB/Joecks, 2. Aufl., § 73a Rn. 14 mwN). Die Wertbestimmung erfolgt nach dem Bruttoprinzip, sodass bei Rauschgiftgeschäften, wie sie hier in Rede stehen, der tatsächlich erzielte Verkaufserlös - ohne Abzug von Einkaufspreis, Transportkosten etc. - anzusetzen ist (vgl. , NStZ-RR 2000, 57, 58 mwN).
5 Nach den Feststellungen vermochte der Angeklagte von dem von ihm zu Handelszwecken angekauften Amphetamingemisch lediglich 1.333,01 Gramm zu verkaufen. Der Verkaufspreis betrug durchschnittlich wenigstens 8 € pro Gramm. Daraus errechnet sich - wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst festgestellt hat - lediglich ein Betrag von 10.664,08 €, der ersatzweise für verfallen zu erklären ist.
6 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich auch aus § 473 Abs. 3 StPO.
Mutzbauer RiBGH Cierniak ist erkrankt Franke und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
Fundstelle(n):
IAAAE-34553