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§ 30 Angaben über Beziehungen zu nahestehende Unternehmen und Personen
Vorbemerkung
Die Kommentierung bezieht sich auf IAS 24 in der im November 2009 verabschiedeten Fassung (Zitat: IAS 24) und berücksichtigt alle Ergänzungen, Änderungen und Interpretationen, die bis zum beschlossen wurden. Die Vorgängerversion (Rz 53) wird als IAS 24 (2003) zitiert.
1 Zielsetzung und Regelungsinhalt
1Der Regelungsgehalt von IAS 24 (related party disclosures) beruht auf der allgemein gültigen Erkenntnis, dass Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen und anderen nahestehenden Personen mangels wirtschaftlicher Interessengegensätze durch außerunternehmerische Zielsetzungen beeinflusst werden können, sich also von vergleichbaren Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Parteien unterscheiden ( IAS 24.1). Der Abschlussadressat soll über mögliche Einflüsse informiert werden, die entstehen können durch
das Bestehen einer related-party-Beziehung (Rz 6),
Geschäftsvorfälle,
offene Posten,
Bürgschaften u. Ä.
mit einer solchen „party”. Dabei stellen nach IAS 24.5 Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen und Personen ein übliches Geschäftsgebaren dar, insbesondere bei (gemeinsamer) Beherrschung und signifikantem Einfluss. Bei Abwicklung von...