Rechtsfehlerkompensation bei Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung – Abgrenzung zwischen selbstständiger und nicht
selbstständiger Redakteurstätigkeit
Leitsatz
Zur Fehlerberücksichtigung bei einer Änderung nach § 165 Abs. 2 AO.
Bei der Änderung nach § 165 Abs. 2 AO dürfen grds. sämtliche materiellen (Rechts-)Fehler, die bei der Festsetzung unterlaufen
sind, beseitigt werden, soweit die Änderung reicht.
Die Frage, ob ein Stpfl. mit einer bestimmten Betätigung ArbN ist, beurteilt sich nach dem Gesamtwert der Verhältnisse. Es
handelt sich um einen sog. offenen Typusbegriff.
Die Honorar-Tätigkeit einer Redakteurin in einem Übergangszeitraum von 2 Monaten zwischen einer angestellten Redakteurstätigkeit
als Schwangerschaftsvertretung und dem geplanten Antritt einer Planstelle als Angestellte bei demselben Verlag kann als nichtselbstständige
Tätigkeit i. S. des § 19 Abs. 1 EStG zu qualifizieren sein.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 46 DStRE 2014 S. 178 Nr. 3 EFG 2013 S. 750 Nr. 10 StBW 2013 S. 538 Nr. 12 XAAAE-34402
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