Zur Frage, ob bei einer Einheits-GmbH & Co. KG
eine sowohl unmittelbare als auch mittelbare Vereinigung aller Anteile
in einer Hand i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt
Leitsatz
1. Anteile werden unmittelbar in
einer Hand vereinigt, wenn sie dem Erwerber zu mindestens 95 v.H.
zivilrechtlich zuzuordnen sind.
2. Eine mittelbare Anteilsvereinigung kann
durch eine zu mehr als 95 v.H. beherrschte Hand vermittelt werden,
d.h. der Zugriff erfolgt über eine zwischengeschaltete
Gesellschaft, an der der Anteilserwerber zu mindestens 95 v.H. beteiligt
ist.
3. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG will über
die mittelbare Anteilsvereinigung die Fälle erfassen, in
denen der Anteilserwerber die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz
(auch teils) mittelbar über eine andere Gesellschaft hält,
an der er zu 100 v.H. bzw. mindestens 95 v.H. beteiligt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 42 DStRE 2013 S. 1383 Nr. 22 EFG 2013 S. 952 Nr. 12 KÖSDI 2013 S. 18489 Nr. 8 AAAAE-34398
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