Ein Steuerpflichtiger, der steuerpflichtige Einkünfte über
Jahre nicht nur nicht erklärt, sondern bewusst nicht einmal
deren Höhe in Erfahrung bringt und auf Nachweise verzichtet,
um das Entdeckungsrisiko zu verringern, nimmt dabei notwendigerweise
in Kauf, dass er, wenn sich dieses Risiko plötzlich erhöht,
zur Erlangung von Straffreiheit zu einer umgehenden Selbstanzeige
in Unkenntnis der tatsächlichen Höhe der hinterzogenen
Einkünfte gezwungen ist. Tritt diese Folge dann tatsächlich
ein und schätzt der Steuerpflichtige die hinterzogenen
Einkünfte bei der Nacherklärung zu hoch, um seine
vollständige Straffreiheit sicherzustellen, trifft ihn
ein die Änderung des aufgrund der Selbstanzeige ergangenen
Bescheides verhinderndes grobes Verschulden i. S. des § 173
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO.
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 245 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2013 S. 2838 PStR 2013 S. 253 Nr. 10 StBW 2013 S. 440 Nr. 10 wistra 2013 S. 328 Nr. 8 HAAAE-34387
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