Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist auch dazu statthaft, um vorläufig zu verhindern,
die Berechnungs-, Anmelde- und Abführungspflichten einer
neu eingeführten Steuer erfüllen zu müssen.
2. Die Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung
und Abführung der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe
sind nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
anzuwendenden Maßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 116 Nr. 2 EFG 2013 S. 961 Nr. 12 TAAAE-34383
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